Inkasso Forderungsmanagement
Bergisches Land UG haftungsbeschränkt
Gerichtliche Inkassotätigkeit
Bevor wir das gerichtliche Mahnverfahren einleiten geben wir dem Schuldner mit der vorgerichtlichen Inkassotätigkeit die letzte Möglichkeit Ihre Forderung zu begleichen.
Anschließend wird geprüft, ob sich ein solches Vorgehen für Sie lohnt. In diesem Zusammenhang prüfen wir die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Schuldners, um Ihnen weitere Kosten zu ersparen.
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Wenn nach Prüfung das gerichtliche Mahnverfahren Erfolg verspricht, wird unsererseits ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt. Welches Mahngericht hierfür zuständig ist bestimmt sich nach dem Wohnsitz ihres Schuldners (Liste der Mahngerichte in Deutschland http://www.mahngerichte.de/mahngerichte/).
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Mit der Zustellung hat Ihr Schuldner 2 Wochen Zeit die offene Forderung zu begleichen oder aber Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben, wobei hiermit für den Schuldner weitere Kosten entstehen.
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Bei mangelndem Widerspruch gegen den Mahnbescheid beantragen wir einen Vollstreckungsbescheid.
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Auch hier hat ihr Schuldner 2 Wochen Zeit die offene Forderung zu begleichen oder aber Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben.
Bei einem unbegründeten Einspruch entstehen dem Schuldner weitere Kosten, die u.U. bis zu 80 % des Forderungsbetrages übersteigen können. Im Falle des Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet und je nach Höhe der Forderung besteht Anwaltszwang sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger. Bei Feststellung der Unbegründetheit des Einspruches hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens (hierzu gehören Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten beider Parteien) zu tragen.
Wenn Ihr Schuldner weder ihre Forderung begleicht noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, erwächst der Vollstreckungsbescheid in formeller Rechtskraft.
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Damit besitzen Sie einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs.1 Nr. 4 ZPO mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher/Rechtspfleger mit der Pfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners oder aber Forderungen die er gegen Dritte hat (z.B. Gehaltsforderungen gegen den Arbeitgeber durch Pfändungs-und Überweisungsbeschluss) beauftragt werden kann.
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Bleibt die Zwangsvollstreckung erfolglos, wird das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Hier hat der Schuldner an Eides statt seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Weigert sich der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird Haftbefehl beantragt. In letzter Konsequenz kann der Schuldner durch Beugehaft zur Vermögensoffenbarung gebracht werden.
Durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verliert der Schuldner jegliche Kreditwürdigkeit.
Wenn der Schuldner nach allen Maßnahmen letztendendes nicht zahlungsfähig ist, helfen wir mit der langfristigen Titelüberwachung, bei dem wir Ihren Schuldner bis zu 30 Jahren in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit überprüfen.