Inkasso Forderungsmanagement
Bergisches Land UG haftungsbeschränkt
Unsere AGB´s
1 . Umfang / Volumen der Auftrags
a) Inkasso und Forderungsmanagement Bergisches Land UG – haftungsbeschränkt - (im nachfolgenden als Auftragnehmer (AN) bezeichnet) übernimmt in Bevollmächtigung des Auftraggebers ( nachfolgend nur als AG bezeichnet), das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren. Die Beauftragung erfolgt in Bevollmächtigung des Auftraggebers für unbestrittene und nicht eingeklagte Forderungen des AG sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für titulierte Forderungen.
b) Die Beauftragung umfasst nachfolgende Tätigkeiten des AN, deren Ausführung nach Art und Umfang dem AN vorbehalten sind:
aa) Bonitätsprüfungen durch Abfragen bei der Schufa und weiteren Datenbanken, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
bb) Umfangreiche Kooperation mit Rechtsanwälten, im Bezug auf die Durchsetzung der jeweiligen Forderungen und deren Geltendmachung.
cc) Forderungsgeltendmachung durch wenigstens 2 außergerichtliche Mahnschreiben Kontaktierung der Schuldner, auf postalischem Wege, telefonisch und oder per E-Mail
dd) Geltendmachung und Durchsetzung von gesetzlichen Verzugszinsen.
ee) Nutzung von internen und externen Datenbanken zur Einholung von Auskünften über den Schuldern.
ff) Alle Maßnahmen im Bereich der Zwangsvollsteckung und Pfändung, die nach dem RDG
dem Inkassounternehmen gestatten sind.
gg) Im Falle eines Umzugs die Ermittlung der neuen Anschriften des Schuldners.
hh) Ggf. die Einleitung von strafrechtlichen Maßnahmen.
ii) Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
c) Im Falle der Auftragserteilung sind alle notwendigen Unterlagen dem AN durch den AG zu überreichen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Durchsetzung der jeweiligen Forderung stehen. Dazu gehören insbesondere Verträge, sowie Rechnungen und Mahnungen, aber auch möglicher Schriftwechsel mit dem Schuldner, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Forderung stehen.
d) Dem Auftrag sind weiterhin die unterschriebene Beauftragung (Inkassoauftrag) beizufügen, die dem AG zuvor zugesandt wurden.
2. Kosten und Auslagen des IFBL
Alle dargestellten Kostenpositionen gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
a) Grundlage der Beauftragung ist ein entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem AG und dem AN. Inkasso- und Mahngebühren, sowie Kosten für Auslagen und Kontoführung sind bei Erteilung des Auftrags zu begleichen und werden dem jeweiligen Schuldner im Wege des Verzugsschaden gegenüber geltend gemacht.
b) Im Falle der Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung kann der An gegenüber dem AG eine Pauschalgebühr von 15,00 EUR zzgl. MwSt. geltend machen, wenn es sich beim AG um eine Privatperson handelt. Im Falle einer Beauftragung durch ein Unternehmen macht die AN keine Pauschalen geltend.
c) Grundsätzlich trägt der AG alle anfallenden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Durchsetzung der jeweiligen Forderungen stehen, insbesondere Gerichtskosten (Beachte: Ausnahmeregelung in Ziffer 2.6 und 2.7). Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner, werden diese Auslagen dem AG in Höhe des erzielten Anteils erstattet.
d) Im Falle der streitbeilegenden Schließung eines Vergleichs zwischen dem Schuldner und dem AN, ist der AN zur Berechnung einer Vergleichsgebühr i.H.v. 1,5 berechtigt.
e) Bei bestrittenen Forderungen sind werden diese nur im zulässigen Rahmen des RDG vom AN bearbeitet. Sollte der AG eine Forderung trotzdem AN weiterleiten, die bereits vor Erteilung des Auftrags bestritten wurde, so kann der AN eine Kostenpauschale in Höhe von 12 % der übergebenen Hauptforderung zzgl. 19% MwSt. gegenüber dem AG geltend machen. .
f) Sollte die vom AG zur Einziehung überreichte Forderung in Ihren Bestand unberechtigt oder bereits tituliert sein, kann der AN gegenüber dem AG eine Kostenpauschale in Höhe von 8 % der übergebenen Hauptforderung zzgl. 19% MwSt. gegenüber machen. .
g) Dem AN steht es frei die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu ergreifen und auszuwählen.
h) Sollte der erste Vollstreckungsversuch des AN erfolglos sein, so kann dieser dem AG die Auslagen berechnen, bevor weitere Vollstreckungsversuche erfolgen.
i) Im Zuge der nachgerichtlichen Überwachung belastet der AN dem AG eine weitere Kostenpauschale in Höhe einer Erfolgsprovision von 25 %. Diese umfasst alle die Hauptforderung betreffenden Zahlungen des Schuldners.
j) Hat der AG bereits eine Forderung tituliert und an den AN übergeben, so ist der AN zur weiteren Bearbeitung und Durchsetzung berechtigt. Hierfür steht dem AN eine Kostenpauschale i.H.v. 25 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen zu. Der AN hat eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der zu ergreifenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
3. Vorsteuerabzugsberechtigung
Der AG gleicht etwaige infolge einer bei ihm bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vom Schuldner zu ersetzende Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem AN aus. Dieser wird eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen.
4. Vergleiche
Der AN ist in Verhandlungen berechtigt, gegenüber dem jeweiligen Schuldner entsprechende Teilzahlungen zu vereinbaren oder Vergleichsvorschläge auszuhandeln. Damit Vergleiche wirksam werden, bedarf es der abschließenden Zustimmung des AG's.
5. Teilzahlungen
Hinsichtlich Teilzahlungen gelten die Vereinbarungen unter Nr. 4 des Vertrages.
6. Hinzuziehung und Mitwirkung von Rechtsanwälten
a) Der AN ist berechtigt, nach erfolgloser aussergerichtlicher Inanspruchnahme des Schuldners eine Rechtsanwaltskanzlei zu bevollmächtigen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
b) Zur gerichtlichen Durchführung eines Klageverfahrens und im Wege der des Erinnerungsverfahrens im Zuge der Zwangsvollstreckung, beauftragt der AN eine Rechtsanwaltskanzlei seiner Wahl.
c) Begleicht der Schuldner die Forderung nur teilweise, so dient der entrichtete Betrag zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Sollten diese abgegolten sein, so findet fließt die verbleibende Summe in die Tilgung der Hauptforderung.
d) Der vom AN beauftragte Rechtsanwalt ist nur diesem gegenüber zur Offenlegung des Schriftverkehr verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner Beauftragung erfolgen und bereits erfolgten und der Forderungsdurchsetzung dienen. Sollten Forderungen von der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei durchgesetzt worden sein, so findet eine Auszahlung nur gegenüber dem AN statt, unabhängig der erzielten Höhe.
e) Der beauftragte Rechtsanwalt wird gegenüber dem AN und seinen Mitarbeitern von der anwaltlichen Verschwiegenheit entbunden. Die Entbindung von der Schweigepflicht besteht bis zum Widerruf.
7. Bonitätsprüfungen
Der AN ist berechtigt auf verschiedene interne und externe Datenbanken zurückzugreifen, um die Bonitätsprüfungen und Adressdaten des Schulders zu prüfen.
8. Verrechnung, Aufrechnung, Auszahlung und Verzicht auf die Einrede der Verjährung
a) Gem. § 367 BGB werden Zahlungen des Schuldners zuerst auf sämtliche Kosten des AN angerechnet. Dabei handelt es sich primär um Inkassokosten, jeweilige vertraglich dargestelle Provisionen, sowie Gerichts- und Rechtsanwaltskosten). Fremdgeldbeträge werden über ein nicht verzinstes internes Fremdgeldkonto abgewickelt. Der AG hat daher keinen Zinsanspruch gegen den AN im Zeitraum nach Eingang der Gelder und der Weiterleitung an ihn.
b) Sollte zwischen dem AN und dem Schulder eine Zahlung der Forderung in Raten vereinbart worden sein, so sind die Vertragsparteien sich darüber einig, die überschüssige Auszahlung erst erfolgt, wenn die vereinbarten Aufwendungen des AN beglichen wurden. Ratenvereinbarungen über 12 Monate sind nur nach vorheriger Rücksprache mit dem AG zulässig.
c) Erfolgt die Forderungsbegleichung des Schuldners per Lastschriftverfahren, so wird die Abrechnung der anteiligen Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6-wöchigen Widerspruchsfrist erstellt.
d) Hinsichtlich der Inkassokosten, der jeweiligen Provisionen, sowie der Rechtsanwalts- und Fremdkosten durch die notwendige Einbeziehung Dritter, erklärt der AG gegenüber dem AN auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
7. Widerrufsrecht
a) Verbraucher
aa) Innerhalb von 14 Tagen kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses.
Um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben, müssen es gegenüber dem AN erklärt werden:
Inkasso und Forderungsmanagement Bergisches Land UG (haftungsbeschränkt)
Stuttbergstraße 35
42107 Wuppertal
Telefonnummer: 0202- 89824474
Telefaxnummer: 0202- 60933933,
E-Mail: info@ifbl-inkasso.de,
Die Erklärung den deutlichen Willen zum Ausdruck bringen, dass an dem Bestand des Vertrages nicht mehr gelegen ist. Dabei kann die Erklärung z. B. Per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.
Hierfür kann das beigefügte Musterformular verwenden werden oder eine eigene Erklärung des AN verfasst werden. Sie können auch auf unserer Webseite, www.ifbl-inkasso.de diese Erklärung elektronisch ausfüllen und übermitteln.
Im Falle des Widerspruchs werden wir Ihnen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang zusenden. Die Form der Zusendung kann postalisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht.
Muster für eine Widerrufserklärung:
An das
Inkasso und Forderungsmanagement Bergisches Land UG, Stuttbergstraße 35, 42107 Wuppertal, Telefaxnummer: 0202- 60933933, E-Mail: ifbl@online.de:
Name/ Anschrift des Verbrauchers:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (falls der Widerspruch auf Papier erfolgt)
Datum
8. Kündigung oder sonstige Beendigung
a) Nr. 8 der AGB gilt nicht im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher
b) Der Inkassoauftrag kann sowohl vom AN und AG unabhängig von einander jederzeit gekündigt werden.
c) Erfolgt eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Vertrages, erhält der AN vom AG die Kosten ersetzt, die er bei erfolgreicher Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Schuldner realisiert worden wären. Als Berechnungsdatum für die zu entrichtenden Verzugszinsen gilt der Kündigungseingang oder bei anderen Beendigungsformen ( z.B. Verzicht, Vergleich) der jeweilige Tag, an der Vertrag beendet wurde.
Dies gilt nicht bei Kündigungen oder anderen Vertragsbeendigungen, wenn nachgewiesen ist, dass zu keinem Zeitpunkt, weder gegenwärtig noch künftig, eine erfolgreiche Realisierung möglich wäre oder die Kündigung des AG aus wichtigem Grund, die in der Person des AN, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen liegt, erfolgte. Bei vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Tätigkeit des AN in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet.
d) Die Tätigkeit des AN ist beendet,wenn endet mit der restlosen Befriedigung des AG in Bezug auf die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die dem AN für seine Tätigkeit entstehen sowie bei Uneinbringlichkeit der Forderung.
e) Im Fall der vorzeitigen Beendigung steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem AG zu, bezogen auf erwirkte Titel gegen den Schuldner. Das Zurückbehaltungsrecht endet mit Begleichung der offenen Kosten durch den AG.
9. Pflichten des AN
a) Der AN verpflichtet sich, die Auftragsannahme schriftlich oder per E-Post zu bestätigen. Sollte eine Bestätigung nach Ablauf von einer Frist von 14 Tagen unterbleiben, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen und die unterbliebene Mitteilung der Annahme ist als Ablehnung auszulegen.
b) AN und AG schließen einen Datenschutzvertrag, in dem die Verarbeitung und Speicherung der im Rahmen des Forderungseinzuges elektronisch übermittelten Daten und Unterlagen nach den Bestimmungen des BDSG geregelt sind. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des AN sind auf das Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
c) Bei Annahme des Auftrags wird vom AN überprüft, ob eine mögliche Interessenkollision z.B. mit anderen Kunden besteht, die zur Ablehnung der Auftragsannahme führen können.
d) Die vom AN erstellten und verwendeten Akten werden nach Abschluss des Auftrages bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist orndungsgemäß aufbewahrt und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Vernichtung der erstellten Akten. Eine Unterrichtung des AG muss dabei nicht erfolgent.
e) Der AN verpflichtet sich, dem AG Daten zum jeweiligen Verfahrensstand elektronisch zur Verfügung zu stellen.
f) Der AN kann ist zur gesicherten Archivierung berechtigt. Dabei kann er sich erforderlicher technischer Hilfsmittel bedienen. Gegen eine Bearbeitungspauschale kann der AG die Übermittlung der gespeicherten Daten fordern. Die Übermittlung erfolgt nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und ist abhängig von der vorherigen Begleichung der Bearbeitungspauschale.
10. Pflichten des AG
a) Gegenüber dem AN ist der AG für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich. Er haftet für die möglichen Folgen von falschen oder unvollständigen Daten/Angaben und trägt das Übermittlungsrisiko.
b) Der AG versichert dem AN, dass die Forderung fällig sind und sich Schuldner im Leistungsverzug befindet. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen, kann der AN die gegenüber dem Schuldner geltend gemachten Inkassokosten und Auslagen geltend machen, die nicht als Verzugsschaden beim Schuldner durchsetzungsfähig waren.
c) Leistungen des Schuldners an den AG, die sich auf die geltend gemachte Forderung beziehen, sind dem AN oder dem von ihm beauftragen Rechtsanwalt umgehend anzuzeigen.
d) Nach Beauftragung des AN darf die Forderungsdurchsetzung nicht weiter vom AG, einem anderen Inkassobüro oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt betrieben werden.
e) Alle Mitteilungen des AN die den Schuldner betreffen, sind nur für den AG bestimmt und bleiben geistiges Eigentum des AN. Unberechtigte Dritte dürfen keine Kenntnis erlangen. Auch sind solche Mitteilungen nicht als Beweismittel in Prozessen geeignet. Der AG ist zum Schadensersatz im Falle der Zuwiderhandlungen verpflichtet.
11. Haftung /Haftungsbeschränkung des AN
a) Die Auftragserfüllung erfolgt durch den AN nach bestem Wissen und Gewissen.
b) Es erfolgt keine Haftung des AN für die Folgen fehlerhafter Datenverarbeitung, wobei der Fehler seinen Ursprung bei der Übermittlung oder Verarbeitung durch den AG haben muss. Er ist nicht für die Folgen von Entscheidung haftbar, die auf fehlerhafte Informationen des AG berufen.
c) Eine Haftung des AN wegen einfacher Fahrlässigkeit scheidet aus.
d) Die Haftung des AN erfolgt nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, durch den AN, seinen gesetzlichen Vertretern und oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
e) Die Verjährung von Ansprüche der unter Nr.10 genannten Art verjähren innerhalb eines Jahres. Im Übrigen gelten hierzu die gesetzlichen Bestimmungen.
f) Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1.000.000,00 EUR pro Kalenderjahr beschränkt.
12. Verjährungskontrolle
Die Verjährungskontrolle der vom AG an den AN übergebenen Forderungen wird nicht geschuldet.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.